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Normalerweise können sich Anwender auf die Registrierungspflicht ihrer Lieferanten (Hersteller, Importeure) berufen. Trotzdem ergeben sich Pflichten:

  • Downstream-User sind für den sicheren Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz verantwortlich und müssen entsprechend dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach REACH für Schutzmaßnahmen sorgen.
  • Entspricht die eigene Verwendung ("intended use") der angegebenen Verwendung ("identified use")? Wenn nicht, muss ggf. der Anwender einen eigenen Stoffsicherheitsbericht anfertigen.
  • Anwender sollen mit ihren Lieferanten und Kunden kommunizieren. Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt muss in der Lieferkette weitergegeben werden. Informationen über gefährliche oder besonders besorgniserregende Inhaltsstoffe müssen in der Lieferkette weitergegeben werden.
  • Bei Direktimporten von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern muss geprüft werden,ob Registrierungs- oder Meldepflicht besteht. Importieren Sie Stoffe aus Nicht-EU-Ländern, so sind Sie Importeur
  • Auch Anwender müssen bei Überschreitung der Mengenschwelle 1t/a für besorgniserregende Stoffe dies der Chemikalienagentur melden.
  • Werden neue gefährliche Eigenschaften entdeckt, muss dies an den Lieferanten weitergegeben werden.

Wir unterstützen Sie bei Ihren Pflichten unter REACH und bei der Kommunikation in der Lieferkette.