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Normalerweise
können sich Anwender auf die Registrierungspflicht ihrer Lieferanten
(Hersteller, Importeure) berufen. Trotzdem ergeben sich Pflichten:
- Downstream-User
sind für den sicheren Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz verantwortlich
und müssen entsprechend dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt nach
REACH für Schutzmaßnahmen sorgen.
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Entspricht die eigene Verwendung ("intended use") der angegebenen Verwendung ("identified use")? Wenn nicht, muss ggf. der Anwender einen eigenen Stoffsicherheitsbericht anfertigen.
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Anwender sollen mit ihren Lieferanten und Kunden kommunizieren. Das erweiterte Sicherheitsdatenblatt muss in der Lieferkette weitergegeben werden. Informationen über gefährliche oder besonders besorgniserregende Inhaltsstoffe müssen in der Lieferkette weitergegeben werden.
- Bei Direktimporten
von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern muss geprüft
werden,ob Registrierungs- oder Meldepflicht besteht. Importieren Sie
Stoffe aus Nicht-EU-Ländern, so sind Sie Importeur
- Auch Anwender
müssen bei Überschreitung der Mengenschwelle 1t/a für
besorgniserregende Stoffe dies der Chemikalienagentur melden.
- Werden
neue gefährliche Eigenschaften entdeckt, muss dies an den Lieferanten
weitergegeben werden.
Wir
unterstützen Sie bei Ihren Pflichten unter REACH und bei der Kommunikation
in der Lieferkette. |
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